LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2010
5 Sa 656/09
Normen:
BGB § 241; BGB § 280; BGB § 281; StGB § 13; StGB § 27; StGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 503/08

Arbeitgeber; Eigentum; Entwendung; Haftung - Haftung für die Entwendung von Eigentum des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 656/09

DRsp Nr. 2010/10942

Arbeitgeber; Eigentum; Entwendung; Haftung - Haftung für die Entwendung von Eigentum des Arbeitgebers

([Gesamtschuldnerische] Haftung für die Entwendung von Eigentum des Arbeitgebers; Diebstahl von Druckerpatronen) 1. Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht (§ 241 BGB), wenn sie einen Dritten (hier ihren Lebensgefährten) bei der Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen unterstützt, es unterlässt, auf ihn mit dem Ziel der Beendigung der Taten einzuwirken oder den Vorgang gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht offenlegt. 2. Auch im Falle der Beihilfe haftet sie als Gesamtschuldnerin zusammen mit dem Täter.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.07.2009 - 1 Ca 503/08 - dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten mit der Maßgabe, dass sie als Gesamtschuldnerin mit Herrn M. verurteilt wird, erfolgt.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 280; BGB § 281; StGB § 13; StGB § 27; StGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten.