ArbG Nürnberg, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 316/97
Arbeitgeber - Direktionsrecht - Stadt - Standesamt - Anordnung von Samstagsarbeit
LAG Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 735/97
DRsp Nr. 2000/8276
Arbeitgeber - Direktionsrecht - Stadt - Standesamt - Anordnung von Samstagsarbeit
»1. Der Erste Bürgermeister (Oberbürgermeister) ist als Dienstvorgesetzter nach Art. 37 Abs. 4 BayGO zur Regelung der Arbeitszeit der städtischen Angestellten zuständig. Er kann im Rahmen des Direktionsrechts auch Samstagsarbeit anordnen.2. § 16 Abs. 1 BAT steht der Anordnung von Samstagsarbeit der benötigten Standesbeamten nicht entgegen. Wenn samstags Trauungen durchgeführt werden sollen, lassen es die dienstlichen Verhältnisse nicht zu, daß kein Standesbeamter anwesend ist.«