LAG Hamburg - Urteil vom 23.04.2009
7 Sa 62/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; TVÜ-Länder § 1 Abs. 1; StiftungsG HWWA § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 432/07

Anzuwendenden Tarifrecht für Rückkehrer des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs

LAG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 62/08

DRsp Nr. 2010/14482

Anzuwendenden Tarifrecht für Rückkehrer des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs

1. In § 14 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes zum Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) wird lediglich geregelt, dass im Fall der Erklärung der Rückkehr die Arbeitgeberin verpflichtet ist, (erneut) ein Arbeitsverhältnis mit dem Rückkehrer zu begründen, nicht jedoch, dass der Rückkehrer in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin eintritt; für das neue Arbeitsverhältnis sieht das Errichtungsgesetz vor, dass Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit aus dem alten Arbeitsverhältnis übernommen werden, alle anderen Arbeitsbedingungen aber nicht gewährleistet werden. 2. Tarifvertraglich kommt nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses automatisch der bei der neuen Arbeitgeberin geltende Tarifvertrag zur Anwendung; das ist hier der TV-L. 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten der Arbeitgeberin, nicht aber beim bloßen (auch vermeintlichen) Normenvollzug; einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" gibt es nicht.