BAG - Urteil vom 27.04.2021
9 AZR 662/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; DGB-Rechtsschutzrichtlinie § 12 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 106
AuR 2021, 431
BB 2021, 1907
DB 2021, 1891
EzA GG Art. 3 Nr. 120
EzA-SD 2021, 12
MDR 2021, 1474
NJW 2021, 2828
NZA 2021, 1176
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1225/18
ArbG Offenbach, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 48/18

Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesBetriebsübergreifende Gewährleistung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 662/19

DRsp Nr. 2021/10537

Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Betriebsübergreifende Gewährleistung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Orientierungssätze: 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet nicht nur dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet (Rn. 17). 2. Begrenzt der Arbeitgeber seine verteilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern bezieht er sie auf einen oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, eine Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben erfordert sachliche Gründe (Rn. 20).