Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 25.06.2007 bis zum 31.12.2011, hilfsweise über teilweise Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sowie über den Umfang seiner Beschäftigung.
Der am . .1957 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. In seinem am 29.08.1975 mit der D B abgeschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien als vereinbart."
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