LAG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2013
8 Sa 251/13
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 435
DB 2014, 432
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4294/12

Anwendung einer Höchstbegrenzungsklausel im Rahmen zeitratierlicher Rentenkürzung wegen vorzeitiges Ausscheidens

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 251/13

DRsp Nr. 2014/2176

Anwendung einer Höchstbegrenzungsklausel im Rahmen zeitratierlicher Rentenkürzung wegen vorzeitiges Ausscheidens

Die Höchstbegrenzungsklausel ist bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für die zeitratierliche Rentenkürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen ("zuerst limitieren, dann quotieren").

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.04.2013, Az. 2 Ca 4294/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 05.08.1947 geborene Kläger war seit 20.06.1977 bei der Beklagten als Architekt tätig. Am 04.12.1989 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Zu dem Zeitpunkt bezog der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 8.000,00 DM = 4.094,34 EUR. Im Alter von 60 Jahren schied der Kläger am 30.06.2008 aus den Diensten der Beklagten aus. Im Laufe des 64. Lebensjahres bezog der Kläger seit 01.02.2011 von der Beklagten ein Ruhegeld in Höhe von 540,84 EUR brutto.

Der Pensionsvertrag der Parteien vom 04.12.1989 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3 Höhe und Berechnung des Ruhegehaltes