LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2013
10 Sa 551/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZTV Pro Seniore § 3 Nr. 1; ZTV Pro Seniore § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 319/12

Anwendung des Zuwendungstarifvertrages Pro Seniore aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel bei Gewerkschaftsbeitritt der Arbeitnehmerin im Nachwirkungszeitraum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 551/12

DRsp Nr. 2013/16005

Anwendung des Zuwendungstarifvertrages Pro Seniore aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel bei Gewerkschaftsbeitritt der Arbeitnehmerin im Nachwirkungszeitraum

1. Haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Zuwendungstarifvertrages (ZTV) einzelvertraglich vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin erst im Nachwirkungszeitraum in die Gewerkschaft ver.di eingetreten ist. 2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse; das gilt auch, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil die Arbeitnehmerin vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte. 3. Ist die Arbeitnehmerin erst im August 2009 in die Gewerkschaft ver.di eingetreten, als die Konzernmuttergesellschaft der Arbeitgeberin den Zuwendungstarifvertrag Pro Seniore bereits zum 31.10.2007 gekündigt hatte, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Tarifvertrag aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung findet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2012, Az.: 7 Ca 319/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;