LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2015
4 Sa 709/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4121/13

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei dauerhafter Beschäftigung im Ausland unter Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers in DeutschlandUnwirksame Druckkündigung eines von der ausländischen Tochtergesellschaft abberufenen Geschäftsführers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 709/14

DRsp Nr. 2016/2742

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei dauerhafter Beschäftigung im Ausland unter Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers in Deutschland Unwirksame Druckkündigung eines von der ausländischen Tochtergesellschaft abberufenen Geschäftsführers

Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft in einem im Ausland ansässigen Tochterunternehmen seines Arbeitgebers eingesetzten Arbeitnehmers unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, wenn er in den Betrieb des Arbeitgebers in Deutschland eingegliedert ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einem weitgehenden Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterliegt, dieser sich das Recht zum Rückruf des Arbeitnehmers nach Deutschland vorbehalten hat und das Arbeitsverhältnis in Deutschland administrativ abgewickelt wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2014 - 10 Ca 4121/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.

1. 2. 3. 4. 5.