Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Dezember 2015 -
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der kirchliche Arbeitnehmerinnentarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien sowie der Gewerkschaft Kirche und Diakonie und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord andererseits vom 01.01.2006 Anwendung findet.
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