LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 267/19
ArbG Trier, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 160/19
Anwendung des Grundsatzes der urlaubsrechtlichen Akzessorietät beim gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter MenschenGrundsätzliche Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Befristung des ZusatzurlaubsMaßgeblichkeit der objektiven Rechtslage für das Bestehen der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersKeine Mitwirkungsobliegenheit bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des ArbeitnehmersGeltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub des schwerbehinderten MenschenDarlegungs- und Beweislast bezüglich Kenntnis oder Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersGrundsatz der abgestuften Beweislast zur Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersMitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den Arbeitgeber
BAG, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 143/21
DRsp Nr. 2022/4783
Anwendung des Grundsatzes der urlaubsrechtlichen Akzessorietät beim gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter MenschenGrundsätzliche Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Befristung des ZusatzurlaubsMaßgeblichkeit der objektiven Rechtslage für das Bestehen der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersKeine Mitwirkungsobliegenheit bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des ArbeitnehmersGeltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub des schwerbehinderten MenschenDarlegungs- und Beweislast bezüglich Kenntnis oder Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersGrundsatz der abgestuften Beweislast zur Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersMitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den Arbeitgeber
1. Die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren.
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