Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Ansprüche aus der "Ruhegeldordnung 1988" hat.
Der am 30.08.1940 geborene Kläger war beim beklagten Bauunternehmen zunächst vom 16.09.1960 bis zum 31.07.1980 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Mit seiner Beförderung zum Betonpolier am 01.08.1980 erfolgte die Übernahme in das Angestelltenverhältnis. Am 31.03.1998 schied der Kläger bei der Beklagten, wo er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 6.287,-- DM hatte, aus. Vom 10.12.1997 bis zum 31.08.2000 bezog der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 01.09.2000 erhält er die gesetzliche Altersrente.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|