Anwendung des § 125 InsO bei Stilllegung des Betriebs
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 (12) Sa 1057/02
DRsp Nr. 2003/9457
Anwendung des § 125InsO bei Stilllegung des Betriebs
»1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 aBGB Nr. 210).2. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt.3. Der Arbeitnehmer muss im Kündigungsschutzprozess gegen eine vom Insolvenzverwalter nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochene ordentliche Kündigung sowohl die in § 128 Abs. 2InsO wie die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO enthaltene Vermutung widerlegen. Hierfür muss er den Vollbeweis erbringen, dass die Kündigung nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG i. V. m. § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt werden kann, sondern nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist (wie LAG Hamm 04.06.2002 4 Sa 81/02 - BB 2003, 159 nur L.).
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