LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
23 Sa 1346/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1 Buchst. a; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 986/11

Anwendung der Tarifverträge zur Altersversorgung Lufthansa

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 23 Sa 1346/12

DRsp Nr. 2013/24644

Anwendung der Tarifverträge zur Altersversorgung Lufthansa

Stichtagsregelung zur Anwendung von Tarifverträgen für neu eingestellte Beschäftigte bei der LufthansaFeststellungsklage eines Piloten zur tariflichen Rechtgrundlage für Anspruch auf Betriebsrente und Übergangsversorgung) Haben die Tarifvertragsparteien die Anwendung von Tarifverträgen auf neu eingestellte Beschäftigte beschränkt und auf die Zeit ab dem 28.03.2008 festgelegt, folgt ohne weitere Angaben dazu, wer neu eingestellt ist, aus dem Zusammenhang mit dem 28.03.2008 als dem Stichtag für die entsprechende Anwendung, dass als neu eingestellt die Piloten zu verstehen sind, die ab diesem Stichtag eingestellt werden; dafür spricht auch der Zusammenhang mit der weiteren Bestimmung, mit der der 28.03.2008 als gemeinsamer Stichtag für die Anwendung der genannten Tarifverträge und Einstellungen vorgesehen ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.04.2012 - 5 Ca 986/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1 Buchst. a; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anwendung des Tarifvertrages L. Betriebsrente für das Cockpitpersonal und des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit.