LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2012
5 TaBV 770/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 92/11

Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf Leiharbeitnehmer; Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen Herausnahme von Leiharbeitnehmern aus Arbeitszeitregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 770/12

DRsp Nr. 2012/23849

Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf Leiharbeitnehmer; Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen Herausnahme von Leiharbeitnehmern aus Arbeitszeitregelung

1. Betriebsvereinbarungen hat die Arbeitgeberin nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchzuführen; dementsprechend hat der Betriebsrat einen Durchführungsanspruch, der auch in Form eines Anspruches auf Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung bestehen kann. 2. Da es sich bei dem Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung nicht um die Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens handelt, bedarf es keiner Prüfung, ob ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt. 3. Soweit Mitbestimmungsrechte des Entleiherbetriebsrates auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zur Anwendung kommen, gelten darauf beruhende Betriebsvereinbarungen auch für diesen Personenkreis nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend; anderes gilt nur, soweit in Leiharbeit Beschäftigte nach dem festgelegten persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen werden oder die Auslegung eine Herausnahme dieser Personengruppe aus dem persönlichen Geltungsbereich ergibt.