LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.06.2016
12 Sa 1507/13
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 763/13

Anwendbarkeit des Sozialkassenverfahrens für das Baugewerbe auf Straßenbauarbeiten mittels Bankettfräsen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1507/13

DRsp Nr. 2016/18400

Anwendbarkeit des Sozialkassenverfahrens für das Baugewerbe auf Straßenbauarbeiten mittels Bankettfräsen

Orientierungssätze: Einzelfallentscheidung bzgl. eines Unternehmens, das überwiegend Bankettfräsen betreibt, bei der diese Tätigkeit als baulich im Sinne von § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) qualifiziert wurde; Abgrenzung zur Anwendung der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung wegen Mitgliedschaft in einem Landesverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. November 2013 - 12 Ca 763/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 144.365,00 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2012 fällt.