LAG Saarland, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 116/08
ArbG Saarbrücken, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 1/08
Anwendbarkeit des KSchG auf außerordentliche Änderungskündigung; Erstreckung tariflicher Unkündbarkeit auf Änderungskündigung; Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes; Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche mit Auslauffrist; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Einwilligungspflicht des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 688/09
DRsp Nr. 2011/1853
Anwendbarkeit des KSchG auf außerordentliche Änderungskündigung; Erstreckung tariflicher Unkündbarkeit auf Änderungskündigung; Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes; Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche mit Auslauffrist; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Einwilligungspflicht des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Der entsprechenden Anwendung der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG auf außerordentliche Änderungskündigungen steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine Verweisung auf § 2KSchG enthält.2. § 34 TVöD sieht mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 keine mit § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT vergleichbare Regelung mehr vor. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Etwas Anderes folgt nicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD. Nach dieser Bestimmung verbleibt es für die bislang Beschäftigten nur bei der tariflichen Unkündbarkeit als solcher, nicht auch bei deren einzelnen Modalitäten.3. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD gilt auch für Änderungskündigungen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.