LAG Köln - Urteil vom 31.10.2012
3 Sa 1062/11
Normen:
§ 626 BGB, § 91 SGB IX, § 85 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8591/10

Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1062/11

DRsp Nr. 2013/7037

Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

§ 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nur auf fristlose außerordentliche Kündigungen anwendbar. Er gilt nicht für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.

»§ 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nur auf fristlose außerordentliche Kündigungen anwendbar. Er gilt nicht für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.«

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 - 8 Ca 8591/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 - 8 Ca 8591/10 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Facharbeiter in der Abteilung Fahrzeug-/Transportservice weiterzubeschäftigen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB, § 91 SGB IX, § 85 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 1. 2.