Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, an bestimmten Schulungen teilzunehmen und über Vergütung während seiner Freistellung.
Die Beklagte betreibt an verschiedenen Flughäfen in Deutschland Flugzeug- und Bodenabfertigung.
Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Abteilung "Operations/Loadcontrol" beschäftigt. Seit dem 01. August 2001 ist der Kläger Leiter dieser Abteilung. Die Anforderungen und Aufgaben dieser Funktion sind in einer Stellenbeschreibung vom 15.05.2003 enthalten, wegen deren näheren Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2006 (Bl. 23 d.A.) verwiesen wird.
Der Kläger gehört zum Trainerpool der Beklagten und ist Mitglied des Betriebsrats.
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