BAG - Urteil vom 12.03.1991
3 AZR 102/90
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 2, Abs. 6, § 1 (Besitzstand);
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG
BB 1991, 1420
DB 1991, 1784
EzA § 2 BetrAVG Nr. 11
KTS 1991, 607
NZA 1991, 771
SAE 1992, 341
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 396/89
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 17.1.1990 - 5 (2) Sa 270/89 -,

Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

BAG, Urteil vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 102/90

DRsp Nr. 2001/11975

Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

»1. Der nach § 2 Abs. 2 BetrAVG gegen die Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Teil der Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers wird nicht durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung geschmälert, wenn nachträglich ein Insolvenzfall eintritt (Bestätigung von BAGE 56, 138 = AP Nr. 1 BetrAVG Besitzstand). 2. Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und macht der Versorgungsberechtigte später einen Anspruch auf vorzeitige Versorgungsleistungen geltend (wegen Bezugs des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegelds in der gesetzlichen Rentenversicherung, Invalidität oder Tod), so kann das im (vorzeitigen) Versorgungsfall erreichbare Ruhegeld, im Verhältnis von erreichter zu der nach der Versorgungsordnung für die Vollrente vorausgesehenen erreichbaren Dienstzeit gekürzt werden (Unverfallbarkeitsfaktor). Maßgebliche Bezugsgröße für die zeitanteilige Kürzung ist damit die im vorzeitigen Versorgungsfall erreichbare Rente und nicht die mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).