I. Die 1960 geborene Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 24. April 1989.
Vom 15. Juni 1985 bis 30. September 1987 war sie Studienreferendarin (Beamtin auf Widerruf); danach bezog sie vom 1. Oktober 1987 bis zum 25. Februar 1988 Arbeitslosenhilfe (Alhi), vom 26. Februar bis zum 4. Juni 1988 Mutterschaftsgeld (Mug) und vom 9. April 1988, dem Tag der Geburt ihres Kindes, bis 8. April 1989 Erziehungsgeld (Erzg); das in der Zeit vom 9. April bis zum 4. Juni 1988 gezahlte niedrigere Mug wurde auf das höhere Erzg angerechnet. Vom 6. Juni bis 26. Oktober 1988 wurde ihr neben dem Erzg Alhi gewährt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|