BSG - Urteil vom 03.06.2004
B 11 AL 70/03 R
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 1 S. 1 § 123 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 1 § 323 Abs. 1 S. 2 § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 319
NZA-RR 2005, 52
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 224/03
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 272/02 - 12.12.2002,

Anwartschaft auf Arbeitslosengeldanspruch bei Beschäftigungslosigkeit

BSG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 70/03 R

DRsp Nr. 2004/14346

Anwartschaft auf Arbeitslosengeldanspruch bei Beschäftigungslosigkeit

Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat, aber das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht, so kann die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch erfüllt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 1 S. 1 § 123 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 1 § 323 Abs. 1 S. 2 § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben davor keine andere Beschäftigung ausgeübt hatte, war seit 1. November 2000 in der Filiale einer Restaurantkette beschäftigt. Am 11. Oktober 2001 kündigte der Arbeitgeber mit dem Vorwurf einer Straftat das Arbeitsverhältnis zum selben Tag fristlos. Am 25. Oktober 2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab, weil die Klägerin innerhalb von drei Jahren vor dem 25. Oktober 2001 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestehe ebenfalls nicht.