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Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die Klägerin, die nach eigenen Angaben davor keine andere Beschäftigung ausgeübt hatte, war seit 1. November 2000 in der Filiale einer Restaurantkette beschäftigt. Am 11. Oktober 2001 kündigte der Arbeitgeber mit dem Vorwurf einer Straftat das Arbeitsverhältnis zum selben Tag fristlos. Am 25. Oktober 2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab, weil die Klägerin innerhalb von drei Jahren vor dem 25. Oktober 2001 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestehe ebenfalls nicht.
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