LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2007
3 Sa 989/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ; BGB § 276 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1021/06

Anwaltsverschulden durch Aktenvorlage ohne Kennzeichnung als Fristsache

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 989/06

DRsp Nr. 2007/17998

Anwaltsverschulden durch Aktenvorlage ohne Kennzeichnung als Fristsache

1. Erfolgte die Vorlage der Akten ohne äußere Kenntlichmachung als Fristsache, kann der Prozessbevollmächtigte zwar nicht ohne weiteres erkennen, dass die Bearbeitung fristgebunden ist; in diesem Falle hat er sich aber in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugen, um was es sich handelte und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann.2. Auch in einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt die ihm vorgelegte Akte jedenfalls nicht von Montag bis Freitag (also nahezu eine ganze Arbeitswoche lang) gänzlich unbeachtet lassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ; BGB § 276 ;

Tatbestand: