LAG Köln - Urteil vom 17.08.2007
4 Sa 407/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11182/05

Anwaltsverschulden bei Fristenkontrolle - Eintragungen der Berufungsfrist in Handakte und Fristenkalender

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 407/07

DRsp Nr. 2008/4278

Anwaltsverschulden bei Fristenkontrolle - Eintragungen der Berufungsfrist in Handakte und Fristenkalender

»Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung beginnenden Fristen für die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnisnahme von der Verkündung berechnet, auf der Handakte notiert und im Fristenkalender eingetragen werden. Ebenso muss die Eintragung im Fristenkalender durch Erledigungsvermerk auf der Handakte vermerkt werden.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache um eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung und um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zurückgewiesen.

Das Urteil wurde am 25.10.2006 verkündet. Es wurde am 17.04.2007 mit Zustellungsurkunde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt.

Diese legten mit Schriftsatz vom 10.04.2007, bei Gericht eingegangen am 12.04.2007, Berufung ein. In der Berufungsschrift heißt es, dass die Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG, d. h. spätestens bis zum 25.05.2007 nachgereicht werde.