Die Parteien streiten in der Hauptsache um eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung und um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zurückgewiesen.
Das Urteil wurde am 25.10.2006 verkündet. Es wurde am 17.04.2007 mit Zustellungsurkunde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt.
Diese legten mit Schriftsatz vom 10.04.2007, bei Gericht eingegangen am 12.04.2007, Berufung ein. In der Berufungsschrift heißt es, dass die Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG, d. h. spätestens bis zum 25.05.2007 nachgereicht werde.
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