Nach neuem Recht (§
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) hat, soweit sie aufrechterhalten worden ist, Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nach §§ 33 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO eine halbe 13/10-Gebühr zur Entstehung gelangt. Aus der angegebenen Zitatstelle (Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 33 Rn. 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
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