LAG Thüringen - Beschluss vom 12.12.2000
8 Ta 138/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3101, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 § 515 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 286
FA 2001, 183
MDR 2001, 477
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 3 Ca 149/00,

Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei Berufungsrücknahme

LAG Thüringen, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 138/00

DRsp Nr. 2002/15225

Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei Berufungsrücknahme

»1. Auch bei Zustellung einer "lediglich zur Fristwahrung" eingelegten Berufung hat der Berufungsbeklagte das Recht, einen Anwalt seines Vertrauens mit der Vertretung in der Berufungsinstanz zu betrauen. Die aus der Tätigkeit dieses Anwalts gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO entstehende volle Prozessgebühr ist vom Berufungskläger gem. § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erstatten, wenn er die Berufung zurücknimmt. 2. Die entstandene volle Prozessgebühr ermäßigt sich gem. § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte, wenn die Berufung zurückgenommen wird, bevor der Vertreter des Berufungsbeklagten einen Schriftsatz mit einem Sachantrag eingereicht hat oder für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Die bloße Vertretungs- und Verteidigungsanzeige stellt keinen Sachantrag i.S.d. § 32 Abs. 1 BRAGO dar.