LAG Köln - Beschluss vom 01.03.1995
10 (5) Ta 257/94
Normen:
BRAGO §§ 11, 31, 37 Nr. 7 ; ZPO § 5 Abs. 3, § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 977/93

Anwaltsgebühren: Berufung - Rücknahme durch den Gegner

LAG Köln, Beschluss vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 10 (5) Ta 257/94

DRsp Nr. 2001/4171

Anwaltsgebühren: Berufung - Rücknahme durch den Gegner

1. Geht die Anwaltsbestellung des Berufungsgegners mit einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung erst nach der Zurücknahme einer ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung bei Gericht ein, können die dem Berufungsgegner entstandenen Kosten schon aus diesem Grunde nicht als notwendig erachtet werden. 2. In diesem Falle fällt auch eine evtl. Gebühr von 13/10 aus dem Kostenstreitwert für das Verfahren nach § 515 Abs. 3 ZPO nicht mehr an (§ 37 Nr. 7 BRAGO). 3. Ein Beschluß des Berufungsgerichts über die Kostenfolge der Berufungsrücknahme (§ 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO) bindet nur in der Frage der Kostenverteilung unter den Prozeßbeteiligten, nicht aber in der Frage, ob überhaupt Kosten entstanden sind.

Normenkette:

BRAGO §§ 11, 31, 37 Nr. 7 ; ZPO § 5 Abs. 3, § 91 ;

Gründe:

Die wegen der Vorlage an das Landesarbeitsgericht als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die beantragte Kostenfestsetzung war abzulehnen.