LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2001
5 Ta 2/01
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FA 2001, 280
JurBüro 2001, 410
LAGE § 23 BRAGO Nr. 11
MDR 2001, 654
NZA-RR 2001, 439
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 573/00

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 5 Ta 2/01

DRsp Nr. 2002/17009

Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

»Es entsteht grundsätzlich keine Vergleichsgebühr, wenn das angekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses in einem "Vergleich" vereinbart wird und damit dem Klagebegehren vollständig entsprochen worden ist. Ein Nachgeben liegt in begründeten Ausnahmefällen vor, wenn der Kläger ohne den Abschluß des Vergleichs tatsächliche Nachteile zu befürchten hat, etwa dadurch, daß die Sache in dem Termin nicht entschieden werden kann und der Kläger bis zu einer Entscheidung nicht weiterbeschäftigt werden soll (Abgrenzung zu LAG Niedersachsen v 7.2.2000 Az 11 Ta 740/99 LAGE § 23 BRAGO Nr. 7 einerseits und LAG Sachsen-Anhalt v 18.2.2000 Az 8 Ta 9/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 8 sowie LAG Köln v 13.12.2000 Az 11 Ta 244/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 10 andererseits).«

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600,-- DM als Laborantin teilzeitbeschäftigt. Einschließlich der Dienstzeiten bei den Rechtsvorgängern des Beklagten besteht das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.1975. Unter dem 29.06.2000 erhielt die Klägerin eine Änderungskündigung, gegen die sie sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.07.2000 wandte. In der Güteverhandlung vom 02.08.2000 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: