I.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600,-- DM als Laborantin teilzeitbeschäftigt. Einschließlich der Dienstzeiten bei den Rechtsvorgängern des Beklagten besteht das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.1975. Unter dem 29.06.2000 erhielt die Klägerin eine Änderungskündigung, gegen die sie sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.07.2000 wandte. In der Güteverhandlung vom 02.08.2000 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
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