LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.05.1995
1 Ta 27/95
Normen:
BRAGO § 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 585
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7705/94

Anwaltsgebühren: Anfall der Verhandlungsgebühr bei Vertretung des - beigeordneten - Rechtsanwalts durch Assessor

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 1 Ta 27/95

DRsp Nr. 2001/12037

Anwaltsgebühren: Anfall der Verhandlungsgebühr bei Vertretung des - beigeordneten - Rechtsanwalts durch Assessor

Wird der beigeordnete Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung durch einen Assessor vertreten, fällt eine Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31 oder 33 BRAGO, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstatten wäre, nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 4 ;

Gründe:

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.