I.
Zwischen den Parteien waren bei dem Arbeitsgericht und dem Hessischen Landesarbeitsgericht verschiedene Rechtsstreite anhängig. Das Arbeitsgericht hat in diesem Prozess auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung und Verurteilung der B zu tatsächlicher Beschäftigung des K mit einem am 12. August 1998 verkündeten Teilurteil festgestellt, dass die Kündigung der B vom 24. Februar 1998 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Das Teilurteil ist der B am 31. August 1998 zugestellt worden. Am 25. September 1998 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich der - soweit hier von Interesse - wie folgt lautet:
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8. ...
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