Anwaltsgebühren: Anfall der Gebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 157/91
DRsp Nr. 2002/8887
Anwaltsgebühren: Anfall der Gebühr nach § 33 Abs. 2BRAGO
1. Die Gebühr nach § 33 Abs. 2BRAGO ist festzusetzen, wenn sich aus der dienstlichen Äußerung des Richters ergibt, daß der Beschluss "Neuer Termin soll nur auf Antrag einer der Parteien anberaumt werden" im Einvernehmen mit dem die Gebühr beanspruchenden Anwalt ergangen ist.2. Die Gebühr errechnet sich nach dem Hauptsachewert.