A.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.05.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.06.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese Berufung hat er mit einem am 15.07.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen, nachdem zuvor sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 12.07.1996 zurückgewiesen worden war. Der Rücknahmeschriftsatz ist dem Kläger z. Hd. seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 17.07.1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.07.1996 haben sich diese Prozessbevollmächtigten erstmalig beim Landesarbeitsgericht gemeldet, und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, was durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.1996 erfolgt ist.
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