LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2005
2 Ta 259/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
MDR 2006, 716
NZA-RR 2006, 213
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2085/05 - 27.09.2005,

Anwaltsbeiordnung mit Erstattung der Reisekosten bei längerer Anfahrt zum Terminsort

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 259/05

DRsp Nr. 2006/1714

Anwaltsbeiordnung mit Erstattung der Reisekosten bei längerer Anfahrt zum Terminsort

1. Im Rahmen der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen oder kanzleiansässigen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.2. Erfolgt keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.3. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts sind erfüllt, wenn sowohl der Kläger als auch seine Prozessbevollmächtigten rund 80 Kilometer (einfache Fahrt) zum Terminsort anreisen müssen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.