Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2008 - 34 BV 165/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern gegenüber der Beteiligten zu 5) - ihrer Arbeitgeberin - begehrte Untersagung der Aufrechterhaltung der Übergruppierung des Vorsitzenden des Betriebsrats und der Höhergruppierung von dessen Stellvertreter sowie um die Untersagung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden nach Entgeltgruppe TVöD 14 und des Stellvertreters nach Entgeltgruppe TVöD 15, hilfsweise um die Untersagung der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Beförderung und/oder Höhergruppierung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung i. S. v. § 37 Abs. 4 BetrVG.
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