BAG - Beschluß vom 22.06.2005
7 ABR 57/04
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2643
NZA 2005, 1248
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 57/04
ArbG Bochum, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/03

Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrates bei Zweifel über betriebsratsfähige Organisationseinheit - kein Gemeinschaftsbetrieb bei Steuerung des Personaleinsatzes und Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen - gesetzliche Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates

BAG, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 57/04

DRsp Nr. 2005/17497

Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrates bei Zweifel über betriebsratsfähige Organisationseinheit - kein Gemeinschaftsbetrieb bei Steuerung des Personaleinsatzes und Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen - gesetzliche Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates

Orientierungssätze:1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG antragsbefugt, wenn seine Zuständigkeit bestritten wird.2. Ein Gemeinschaftsbetrieb setzt den Einsatz der Arbeitnehmer und Betriebsmittel mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Steuerung des Personaleinsatzes und die Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen erfolgt.3. Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gmeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparats vermutet.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin mit den zu 4) und 6) beteiligten Unternehmen jeweils einen gemeinsamen Betrieb führt.