LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.10.2010
9 TaBV 86/10
Normen:
AktG § 18; ArbGG § 82;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 620/09

Antragsbefugnis der Gewerkschaft einer Tarifgemeinschaft; Unwirksamkeit eines Tarifvertrags; Festlegung von Wahlterminen als Sollvorgaben; Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 82 ArbGG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 86/10

DRsp Nr. 2013/5937

Antragsbefugnis der Gewerkschaft einer Tarifgemeinschaft; Unwirksamkeit eines Tarifvertrags; Festlegung von Wahlterminen als Sollvorgaben; Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 82 ArbGG

1.Einer Gewerkschaft einer Tarifgemeinschaft fehlt nicht die Antragsbefugnis für einen (Allein)Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines durch die Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifvertrages. 2.Ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG ist unwirksam, wenn sein Geltungsbereich nicht bestimmt ist, z.B. wegen der Einbeziehung von Konzernunternehmen i.S.v. § 18 AktG einer Unternehmensgruppe, bei denen weder der Konzern definiert ist noch die Unternehmen klar benannt werden. 3.In einem Tarifvertrag nach § 3 BetrVG können nicht die Wahltermine und -fristen für die turnusmäßigen Wahlen - auch nicht als Sollvorgaben - festgelegt werden. 4.Durch einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG kann auch nicht die örtliche Zuständigkeit nach § 82 ArbGG geregelt oder modifiziert werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2010 - 21 BV 620/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Abschnitten IV und V des Tarifvertrages zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB Regio AG und der DB Stadtverkehr GmbH (BetrVTV Regio/Stadt V) (§§ 4 bis 6) sowie die §§ 11 und 12 unwirksam sind.