Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2010 - 21 BV 620/09 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Abschnitten IV und V des Tarifvertrages zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB Regio AG und der DB Stadtverkehr GmbH (BetrVTV Regio/Stadt V) (§§ 4 bis 6) sowie die §§ 11 und 12 unwirksam sind.
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