Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
a)wer Beschwerdeführer im Verfahren
wer die Prozessbevollmächtigten im Verfahren
ob der Beschwerdeführer im Verfahren
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
I
Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung "X.", begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst.
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