Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 |
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