OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2009
6 A 1151/07
Normen:
LBG NRW a.F. § 194 Abs. 1 Hs. 1; SGB IX § 128 Abs. 1;

Antrag eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Polizeikommissars wegen der Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und der Einleitung eines Laufbahnwechsels

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 A 1151/07

DRsp Nr. 2010/9478

Antrag eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Polizeikommissars wegen der Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und der Einleitung eines Laufbahnwechsels

Erfolgloser Antrag eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und die Einleitung eines Laufbahnwechsels wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW a.F. § 194 Abs. 1 Hs. 1; SGB IX § 128 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 , NVwZ 2000, 1163, und vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77,