Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Zulassungsantrag macht zunächst das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und verweist zur Begründung auf eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Damit spricht er die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und sinngemäß auch Nr. 5 VwGO an. Weder der eine noch der andere Zulassungsgrund ist gegeben.
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