LAG Köln - Urteil vom 15.10.2013
12 SaGa 3/13
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; TzBfG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 6/13

Antrag auf Teilzeit einer FlugbegleiterinAblehnung Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründenstark eingeschränkte Einsetzbarkeit als Ablehnungsgrundeinstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 12 SaGa 3/13

DRsp Nr. 2014/610

Antrag auf Teilzeit einer Flugbegleiterin Ablehnung Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründen stark eingeschränkte Einsetzbarkeit als Ablehnungsgrund einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs

Eine durch die begehrte Teilzeit stark eingeschränkte Einsetzbarkeit einer Flugbegleiterin auf den gemäß Flugplan vorgesehenen Umläufen kann einen im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehenden Grund bedeuten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.2.2013, Az. 10 Ga 6/13 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; TzBfG § 8 Abs. 4;

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der Verfügungsbeklagten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach diese zur Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit verpflichtet werden soll.

Die Klägerin ist seit 1995 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Das fliegende Personal der Beklagten wird in sogenannten Flugketten eingesetzt, die es teilweise mit sich bringen, dass die Mitarbeiter bis zu 5 Tage nicht an den Wohnsitz zurückkehren können. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern. Ihr Ehemann ist Pilot in Vollzeit und regelmäßig für bis zu sechs Tage am Stück von Familienwohnsitz abwesend.

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