LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2023
16 TaBV 91/22
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 365
ArbR 2024, 124
ZAP EN-Nr. 238/2024
ZAP 2024, 354
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 285/21

Antrag auf Erteilung des Rechts auf Zugang der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 91/22

DRsp Nr. 2024/2061

Antrag auf Erteilung des Rechts auf Zugang der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2022 - 10 BV 285/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils unbeschränkten Zugang zu dem für den Beteiligten zu 3 eingerichteten und von ihm betriebenen allgemeinen Postfach A mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten und ihnen jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht zu gewähren.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 34 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Recht auf Zugang der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 4) ist ein Luftverkehrsunternehmen, bei dem ein aus 33 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet ist, dem die Antragsteller zu 1 und 2 angehören.

1. 2. 3. 4.