Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2022 -
Der Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils unbeschränkten Zugang zu dem für den Beteiligten zu 3 eingerichteten und von ihm betriebenen allgemeinen Postfach A mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten und ihnen jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht zu gewähren.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über das Recht auf Zugang der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 4) ist ein Luftverkehrsunternehmen, bei dem ein aus 33 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet ist, dem die Antragsteller zu 1 und 2 angehören.
1. 2. 3. 4.
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