OVG Bremen - Beschluss vom 25.05.2020
2 B 66/20
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 29; SGB VIII § 36; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1967
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2005/19

Antrag auf einstweilige Anordnung auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für eine Schulassistenz; Kein Ermessen des Jugendamts; Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung

OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 2 B 66/20

DRsp Nr. 2020/9141

Antrag auf einstweilige Anordnung auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für eine Schulassistenz; Kein Ermessen des Jugendamts; Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung

1. Unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB IX besteht ein Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf die Ausführung der Leistung in Form eines persönlichen Budgets. Dem Jugendamt kommt insofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu.2. Wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein persönliches Budget vorliegen, ist der Leistungsträger zum Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet. Eine Ausnahme gilt, wenn es auf der Hand liegt, dass der Leistungsträger die Zielvereinbarung sofort nach ihrem Abschluss wieder kündigen könnte.3. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es gebieten, den Leistungsträger trotz des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer Hilfeplanung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung eines persönlichen Budgets zu verpflichten.

Tenor