LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.03.2012
3 Ta 98/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2416/11

Antrag auf Beiordnung RechtsanwaltUmfang und Schwierigkeit und Bedeutung der SacheFähigkeiten der ParteiAbwarten des Gütetermins

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 98/12

DRsp Nr. 2014/1092

Antrag auf Beiordnung Rechtsanwalt Umfang und Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Fähigkeiten der Partei Abwarten des Gütetermins

kein Leitsatz

Anhaltspunkte, wonach es der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurft hätte, sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a;

Gründe

I.

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zugleich mit der am 08.09.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Im Hauptsacheverfahren ist am 14.10.2011 Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, welches zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Im Termin vom 13.01.2012 hat das Arbeitsgericht im Übrigen das Ruhen des Verfahrens festgestellt.