Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zugleich mit der am 08.09.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Im Hauptsacheverfahren ist am 14.10.2011 Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, welches zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Im Termin vom 13.01.2012 hat das Arbeitsgericht im Übrigen das Ruhen des Verfahrens festgestellt.
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