LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 39/18
ArbG Stuttgart, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4624/17
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 ZPO nach dem Tod einer Prozesspartei durch ihren BevollmächtigtenZwingende Aussetzung des Verfahrens bei Vorliegen der VerfahrensvoraussetzungenVerzögerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO
BAG, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 119/19 (A)
DRsp Nr. 2021/2498
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1ZPO nach dem Tod einer Prozesspartei durch ihren BevollmächtigtenZwingende Aussetzung des Verfahrens bei Vorliegen der VerfahrensvoraussetzungenVerzögerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. § 239 Abs. 2 und Abs. 3ZPO
Orientierungssätze:1. Das in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte Recht eines Bevollmächtigten, nach dem Tod seiner Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, steht dem Bevollmächtigten, nicht der Partei zu (Rn. 9 f.).2. Für das Antragsrecht ist es unerheblich, wie lange der Tod der Prozesspartei zurückliegt (Rn. 14).3. Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist die Aussetzung zwingend. Das Gericht darf keine Billigkeitsabwägung bei der Aussetzungsentscheidung anstellen (Rn. 16).4. Eine Aufnahme des Verfahrens kann erst dann iSv. § 239 Abs. 2 und Abs. 3ZPO verzögert werden, mit der Folge, dass die Gegenpartei die Fortführung des Verfahrens durchsetzen kann, nachdem es ausgesetzt wurde (Rn. 14).