Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitverhältnisses.
Der am 26. April 1954 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 03. Februar 1976 (Bl. 53 d.A.) seit dem 09. Februar 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der Qualitätssicherung. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Anwendung.
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