LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2013
17 Sa 93/13
Normen:
Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004 § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 201/12

anteiliger Urlaubsanspruch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 93/13

DRsp Nr. 2013/21485

anteiliger Urlaubsanspruch

Für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell und hierbei für den Fall des unterjährigen Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wird die Umrechnung des Urlaubsanspruchs konkretisiert durch § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ , wonach der Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet wird. Diese Berechnung führt zu einem Tarifurlaub von 5 Arbeitstagen (30 : 12 x 2).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004 § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitverhältnisses.

Der am 26. April 1954 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 03. Februar 1976 (Bl. 53 d.A.) seit dem 09. Februar 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der Qualitätssicherung. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Anwendung.