LAG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2011
7 Sa 575/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 40 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-L § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8964/09

Anteiliger Beihilfeanspruch bei Altersteilzeit; unschlüssige Schadensersatzklage bei unsubstantiierter Schadensbegründung

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 575/10

DRsp Nr. 2011/10654

Anteiliger Beihilfeanspruch bei Altersteilzeit; unschlüssige Schadensersatzklage bei unsubstantiierter Schadensbegründung

Die Protokollerklärung zu § 13 TV-L ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Beihilfe. Der Beihilfeanspruch bestimmt sich vielmehr nach § 40 BAT. Es stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Altersdiskriminierung dar, dass gemäß § 40 Satz 3 BAT der Beihilfeanspruch während der Altersteilzeit nur anteilig gewährt wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 40 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-L § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs auf Beihilfe während der Altersteilzeit.

Der Kläger ist im P... M... beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung. Nunmehr gilt der TV-L.

§ 40 BAT lautete:

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. ...