Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage sowie die Zahlung einer Schichtzulage.
Die Klägerin steht seit dem 01.10.1993 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und arbeitet durchschnittlich wöchentlich die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit in ständiger Schichtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|