Die Parteien streiten über eine Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung des als Lehrer beschäftigten Klägers.
Der Beklagte betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine Internatsschule, auf der Schüler staatlich anerkannt den Haupt- und Realschulabschluss sowie das Abitur erwerben können. Der Kläger ist dort seit 1987 als Lehrer beschäftigt.
In einem Schreiben vom 22. Juni 1987 (Bl. 6, 7 d.A.) teilte der Vorstand des Beklagten dem Kläger die vereinbarten Beschäftigungsbedingungen mit. Dort heißt es u.a.:
"Im Schuljahr 1987/88 werden Sie mit einem vollen Deputat (24 Jahreswochenstunden) vor allem in Ihren Fächern Latein, Deutsch und Sozialkunde im Unterricht eingesetzt werden. (...)
Ihre Vergütung erfolgt in Anlehnung an die Vergütungstabelle des
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