OLG Dresden - Urteil vom 21.08.2018
4 U 1822/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 1288
GRUR-RR 2018, 532
WRP 2018, 1350
ZUM 2019, 257
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2566/16

Ansprüche wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes einer Person in einer Werbeanzeige

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 1822/17

DRsp Nr. 2018/11717

Ansprüche wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes einer Person in einer Werbeanzeige

1. Die vom Bundesgerichtshof in der "Lafontaine-Entscheidung" aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung im Rahmen von Werbeanzeigen finden nicht nur auf Politiker Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, ob in satirischer Absicht ein Ereignis der Zeitgeschichte aufgegriffen wird, mit dem der Abgebildete verbunden wird. 2. Bezieht sich die Abbildung auf den Vorsitzenden einer Gewerkschaft, kann dieser sich hiergegen nicht unter Bezug auf die Koalitionsfreiheit zur Wehr setzen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.11.2017 - Az 8 O 2566/16 - wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR und im Übrigen wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette: