OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2018
20 U 140/16
Normen:
GeschmMG (1986) § 1 Abs. 2; DesignG § 38 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 234/14

Ansprüche wegen einer SchutzrechtsverletzungEinzelvergleich von ProduktmerkmalenSchutzwirkungen eines vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmusters grundsätzlich nach dem GeschmMG neuer FassungEinrede der VerjährungVerwirkung von Ansprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 20 U 140/16

DRsp Nr. 2022/7313

Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung Einzelvergleich von Produktmerkmalen Schutzwirkungen eines vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmusters grundsätzlich nach dem GeschmMG neuer Fassung Einrede der Verjährung Verwirkung von Ansprüchen

Tenor

I.

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 11.10.2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- €, die zur Verurteilung zur Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- € und die zum Rückruf durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Kostenentscheidungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

GeschmMG (1986) § 1 Abs. 2; DesignG § 38 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.