SchlHOLG - Urteil vom 22.04.2022
1 U 36/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/20

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsEinrede der VerjährungHemmung einer VerjährungAbtretung von Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung im massenhaften SammelklageverfahrenNichtigkeit wegen Verstoßes gegen das RDG

SchlHOLG, Urteil vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 1 U 36/21

DRsp Nr. 2022/8089

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Einrede der Verjährung Hemmung einer Verjährung Abtretung von Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung im massenhaften Sammelklageverfahren Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das RDG

Die Abtretung von Schadensersatzforderungen im sog. Diesel-Abgasskandal zur Geltendmachung im massenhaften Sammelklageverfahren ist wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderung im Sammelklageverfahren hemmt deshalb die Verjährung nicht. Orientierungssätze: Keine verjährungshemmende Wirkung durch Sammelklage abgetretener Schadensersatzansprüche sog. Diesel-Abgasskandal

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.04.2021, Az. 4 O 209/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.